Freiwillige Versicherung

Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV

  • Der Vorteil ist, dass damit der Versicherungsschutz AHV/IV weitergeführt werden kann. Ausserdem wird auch vermieden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.

  • Das Beitrittsformular kann bei dieser schweizerischen Vertretung bezogen werden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt folgende drei Bedingungen voraus:

    • Schweizer/in, EU- oder EFTA-Bürger/in
    • Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA
    • die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein.
  • Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die erforderlichen Belege nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres eingereicht haben.

  • Auf Wunsch erteilen die schweizerischen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie die

    Schweizerische Ausgleichskasse
    avenue Ed.-Vaucher 18
    Postfach 3100
    CH-1211 Genf 2
    Tel. 058 461 91 11

    weitere Auskünfte.

    Diese Stellen geben auch die notwendigen Formulare ab. Die Adressen der Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate finden Sie auf der Seite des Bundes.