Regress
Der Regressdienst der Ausgleichskasse Nidwalden klärt ab, ob nach einem Schadenereignis die Leistungen zurückgefordert werden können.
Die Ausgleichskasse Nidwalden führt im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) einen Regressdienst. Dieses spezialisierte Kompetenzzentrum macht den Regress (Rückgriff auf haftpflichtige Dritte) für alle Ausgleichskassen und IV-Stellen in der Zentralschweiz (UR, SZ, OW, NW, LU, ZG, GL) geltend.
Was ist die Aufgabe des Regressdienstes?
- Bei Tod oder Invalidität einer Person als Folge z.B. eines unverschuldeten Verkehrsunfalls haben die Sozialversicherungen (z.B. AHV/IV/Unfallversicherung) einerseits und ein Haftpflichtiger andererseits Leistungen an den Geschädigten zu erbringen. Beide Leistungen sollen die wirtschaftlichen Konsequenzen von Tod oder Invalidität mildern.
- Die Idee des Regressrechtes in der Sozialversicherung ist folgende: Der Geschädigte soll seinen Schaden möglichst vollständig ersetzt erhalten. Er soll aber insgesamt nicht mehr als seinen Schaden ersetzt erhalten, also nicht überentschädigt werden.
- Die Haftpflichtversicherung ihrerseits soll jedoch die ganze Ersatzleistung erbringen und zwar teils dem Geschädigten und teils der Sozialversicherung regressweise. So wird im Ergebnis die Sozialversicherung teilweise entlastet, was im Interesse der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie der öffentlichen Hand liegt, welche die AHV/IV ja mit ihren Beiträgen finanzieren.
- Das Regressrecht von AHV/IV gegen haftpflichtige Dritte wurde 1979 eingeführt.