Familienzulagen (FAK / FLG)
Kinder- und Ausbildungszulagen müssen Sie beantragen, diese werden nicht automatisch ausgerichtet.
Die Kinderzulage beträgt 200 Franken pro Monat und Kind und die Ausbildungszulage (ab 16 Jahren in der Regel) 250 Franken pro Monat und Kind bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Zum Thema Ausbildungszulagen haben wir für Arbeitgebende und HR-Verantwortliche ein Merkblatt aufgeschaltet. Unter bestimmten Umständen kann eine Ausbildungszulage bereits mit 15 Jahren ausgerichtet werden.
Pro Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Wer hat Anspruch darauf, der Vater oder die Mutter? Hier finden Sie ein Berechnungstool, mit dem für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung, d. h. Bezug durch Vater oder Mutter, bestimmt werden kann.Eine Geburtszulage wird nicht ausgerichtet.
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Formular Meldeschein Familienzulagen für Arbeitnehmende (ohne Landwirtschaft)
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Formular Meldeschein Familienzulagen für Selbständigerwerbende (ohne Landwirtschaft)
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Formular Meldeschein Familienzulagen für Nichterwerbstätige
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Merkblatt 6.08 Familienzulagen
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Merkblatt 61 Informationen zu den Ausbildungszulagen
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Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).