Freibetrag Feuerwehrsold
Der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5‘300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) ist entsprechend der steuerrechtlichen Regelung beitragsfrei.
Demgegenüber gehören Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, zum massgebenden Lohn.
Generalabonnemente/Verbundabonnemente
Generalabonnemente oder regionale Verbundabonnemente sind gleich zu bewerten wie im Recht der direkten Bundessteuer. Erhalten Arbeitnehmende ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist dieses zum Marktwert zu deklarieren.
Der Wert allfälliger durchgeführter Dienstfahrten ist diesfalls gemäss Randziffer 3010 ff der Wegleitung über den massgebenden Lohn zu berücksichtigen: Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe massgebend. Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeitnehmenden haben die Unkosten nachzuweisen.
Kinderbetreuungskosten
Arbeitgeberbeiträge an die Kinderbetreuungskosten der Arbeitnehmenden gehören zum massgebenden Lohn.
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