Am 1. Januar 2021 trat das neue Recht für die Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft. Während einer Übergangsfrist von drei Jahren wurde der Anspruch sowohl nach altem als auch nach neuem EL-Recht berechnet und jeweils die vorteilhaftere Variante für die EL-Beziehenden gewählt. Diese Übergangsphase endet nun am 31. Dezember 2023. Fortan kommt nur noch das neue EL-Gesetz zur Anwendung. Das bedeutet, dass EL-Beziehende, deren Anspruch in den letzten drei Jahren nach dem alten EL-Recht berechnet wurde, mit Änderungen rechnen müssen. Unter anderem treten folgende Änderungen in Kraft:
- Effektive Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie
- Vermögensschwelle für Einzelpersonen von 100'000 Franken und Ehepaare von 200'000 Franken
- Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen neu 30'000 Franken und Ehepaare von Fr. 50'000 Franken
Die Sozialversicherungen Glarus haben während den letzten drei Jahren alle EL-Beziehenden, deren Anspruch nach altem Recht berechnet wurde, auf die Änderungen aufmerksam gemacht. Ihnen wurde jeweils die Übergangsfrist mitgeteilt und den Verfügungen eine Vergleichsrechnung nach altem und neuem Recht beigelegt.
Unterstützung bei Unklarheiten
Die Sozialversicherungen Glarus empfehlen, die Verfügung zu kontrollieren und Unstimmigkeiten der Abteilung Ergänzungsleistungen umgehend schriftlich mitzuteilen.
Neben den Sozialversicherungen Glarus, welche für die Durchführung der Bundesaufgabe Ergänzungsleistungen zuständig sind, gibt es im Kanton Glarus weitere Institutionen, die EL-Beziehende beraten und unterstützen können, zum Beispiel bei der Anmeldung. Für Seniorinnen und Senioren ist dies die Pro Senectute Glarus. Für Seniorinnen und Senioren und auch für Menschen mit einer Behinderung ist es wichtig, sich über die bevorstehenden Änderungen gut zu informieren. Bei Unklarheiten können sich Betroffene bei der Pro Senectute Glarus und der Pro Infirmis Glarus melden. Sie unterstützen und beraten alle Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen.