Bestimmung des Invaliditätsgrades
Die Invalidität ist ein juristischer Begriff. Damit eine Invalidität vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit.
- Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diese kann durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden sein.
- Trotz zumutbarer medizinischer Behandlung und Eingliederungsmassnahmen keine Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Ist eine vollständige berufliche Eingliederung nicht möglich, wird der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Dabei bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs. Sie ermittelt zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Der sich daraus ergebende Fehlbetrag ist die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.